Den zu Unrecht Abgemahnten trifft grundsätzlich keine vorprozessuale Aufklärungspflicht (über den tatsächlichen Sachverhalt), da derartige Pflichten sich nur durch einen begründeten Wettbewerbsverstoß und ein durch die Abmahnung konkretisiertes Schuldverhältnis ergeben. (Leitsatz der Redaktion)
LG Münster, WRP 2014, 115-116 (Urteil vom 26.06.2013, 026 O 76/12)