Um eine markenmäßige Benutzung zu bejahen, ist es ausreichend wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt sein kann, was bei Anzeigen im Rahmen von „Google AdWords“ der Fall ist, wenn der Anzeigentext sowohl die klägerische Marke als auch die Ware, für die sie eingetragen ist, enthält.
LG Nürnberg-Fürth, WRP 2012, 879-881 (Urteil vom 29.02.2012, 3 O 5174/11)