Bei der Werbung für den Verkauf von Kraftfahrzeugen sind auch bei der Angabe eines „ab“-Preises die vom Kunden obligatorisch zu zahlenden Überführungskosten in den angegebenen Endpreis mit einzurechnen.
LG Nürnberg-Fürth, WRP 2012, 750-751 (Urteil vom 20.02.2012, 1 HK O 9414/11)