Bei der Bezeichnung „Best product“ oder „Product winner“ handelt es sich um die Verwendung eines Testergebnisses. Dies zieht die Pflicht nach sich, eine Fundstelle anzugeben mit Kriterien, anhand derer der Verbraucher das Ergebnis nachprüfen kann. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Wiesbaden, WRP 2019, 265-266 (Urteil vom 10.10.2018, 12 O 29/18)