OLG Düsseldorf
Wird auf der Schauseite einer Smoothie-Verpackung nur ein Teil der enthaltenen Obstsorten genannt, liegt auch dann keine Irreführung des Verbrauchers vor, wenn das Getränk zu 75% aus anderen Früchten besteht, da der Verbraucher die Sortenbezeichnung in erster Linie als Hinweis auf eine Geschmacksrichtung ansieht.
OLG Düsseldorf, ZLR 2013, 705-709 (Urteil vom 24.09.2013, I-20 U 115/12)