Der Betreiber der Internetplattform YouTube ist weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzungen, welche durch die Einstellung von Videoclips mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken auf dieser Plattform begangen werden. (Leitsatz des Gerichts)
OLG München, K&R 2016, 279-283 (Urteil vom 28.01.2016, 29 U 2798/15)