Der Vermittler von Glücksspielen unterliegt geldwäscherechtlichen Beschränkungen, die ihm den Vertrieb und die Annahme von Losgutscheinen ohne eine geldwäscherechtliche Befreiung untersagen.
VG Hannover, ZfWG 2017, 553 (Urteil vom 15.03.2017, 10 A 4456/16)