Die Geeignetheitsbestätigung für Spielgeräte in einer Gaststätte ist zu versagen, wenn der Schwerpunkt des Betriebs durch das Aufstellen der Geräte nicht mehr im Angebot von Speisen und Getränken läge.
VG Stuttgart, ZfWG 2015, 496 (Urteil vom 28.11.2014, 4 K 953/14)