Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, die dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer entspricht, ist der bundesrechtlichen Umsatzsteuer regelmäßig nicht gleichartig und daher mit Art. 105 Abs. 2a GG und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
VGH Baden-Württemberg, ZfWG 2018, 335 (Urteil vom 20.07.2017, 2 S 1671/16)