Seit März 2024 müssen als Torwächter benannte Big Techs erstmals vielfältige Anforderungen nach dem DMA erfüllen, um die Märkte der digitalen Wirtschaft in der EU bestreitbar zu halten. Zwischen ihnen und der EU-Kommission hat der DMA damit ein rechtliches Dialogformat etabliert und permanente Auseinandersetzungen ausgelöst. Sie werden angereichert durch technische Veränderungen einiger Big Techs, …
Ausländische Unternehmen, einschließlich solcher aus Staaten außerhalb der EU, offerieren ihre Produkte und Dienstleistungen oft auch an Verbraucher in Deutschland bzw. der EU, insbesondere über das Internet. Dabei gelten die Standards des deutschen bzw. EU-Verbraucherschutzrechts auch für ausländische Unternehmen.
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist im Licht der Grundsätze der Effektivität und der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass der Leistungsempfänger nicht unmittelbar bei der Finanzverwaltung des Mitgliedstaats, …
Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder eines Rentenfonds, der im Rahmen eines kollektiven Rentensystems einen Rentenvertrag durchführt, der Rentenanwartschaften und -leistungen vorsieht, deren Höhe, obwohl sie auf der Grundlage einer Regelrente oder des Berufseinkommens und der Anzahl der Arbeitsjahre jedes Mitglieds festgelegt wird, …
Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.
NV: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung kann sich eine Vorteilseignung daraus ergeben, dass der Gesellschafter eigenen Aufwand erspart. Die Aufwandsersparnis kann sich auch aus dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Erstattungs- beziehungsweise Ausgleichsanspruchs ergeben.
NV: § 6 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) ist auch auf thesaurierende intransparente (Dach-)Fonds anzuwenden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige insbesondere die ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds erklären und nachweisen. Sie sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.
NV: Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2024 – VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767).
Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12563). Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.