Gutheil/Zimmermann
Die Entscheidung des BGH vom 15. 11. 2012 (IX ZR 169/11) legt für Kfz-Hersteller und sonstige Lieferanten den Schluss nahe, dass eine einseitige Lösung vom Vertrag unter Berufung auf Klauseln, die an einen Insolvenzantrag, eine Verfahrenseröffnung oder sonstige insolvenznahe Ereignisse anknüpfen, ausgeschlossen ist. Der nachfolgende Beitrag arbeitet heraus, dass – entgegen dem ersten Anschein – auch im Fall einer (drohenden) Insolvenz des Vertragshändlers unter bestimmten Umständen eine Beendigung des Vertrages durch den Hersteller unilateral erfolgen kann.…
Gutheil/Zimmermann, RAW 2016, 2-8