OVG Lüneburg
Die Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.3, 44.1.5 und 44.1.8 des Kostentarifs zur AllGO, wonach sich in diesen Fällen die Gebühr für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung um die Gebühren erhöht, die für andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen vorgeschrieben sind, gilt auch für die Genehmigung von Windenergieanlagen und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
OVG Lüneburg, ZNER 2010, 101 (Urteil vom 14.12.2009, 12 LC 275/07)