Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Hamburger Senatskanzlei formal vor dem Einsatz der Videokonferenzsoftware „Zoom“ gewarnt. Hintergrund der Warnung ist das sog. Schrems II-Urteil des EuGH (Urt. v. 16.7.2020, Az. C-311/18), nach dem Drittlandsübermittlungen personenbezogener Daten ohne Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nur unter engen Voraussetzungen möglich sind. …
DSB 2021, 245