OLG Bamberg
Wird bei einer Kfz-Kasko-Versicherung mit Werkstattbindung in den FAQ angegeben, dass bei Reparatur in einer nicht vom Vertrag umfassten Werkstatt bei grober Fahrlässigkeit „grundsätzlich“ 85% geleistet werden, ist diese Aussage nicht irreführend. Der Verbraucher erkennt, dass es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen geben kann.
OLG Bamberg, WRP 2016, 373-374 (Urteil vom 23.09.2015, 3 U 77/15)