OVG Saarland
Ein Automatenaufsteller kann sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis gegen einen Bebauungsplan, der Vergnügungsstätten sowie Schank- und Speisewirtschaften, die Geldspielgeräte aufweisen, für unzulässig erklärt, weder auf das Eigentumsrecht noch auf die Berufsfreiheit berufen.
OVG Saarland, ZfWG 2019, 100 (Beschluss vom 22.05.2018, 2 C 427/17)