Loosen
“Die gegenseitige Anerkennung ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Waren maßgebend. Sie beruht auf einem Grundsatz, der sich aus den Artikeln 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ableitet und in der Rechtsprechung weiter ausgeführt wurde, und auf einem Rechtsakt, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (Verordnung über die gegenseitige Anerkennung), …
Loosen, ZLR 2019, 494-517