Das in § 100c Abs. 6 Strafprozessordnung (StPO) enthaltene Beweisverwertungsverbot in Bezug auf das Abhören von Gesprächen in einer Wohnung, lässt sich auf das Gespräch eines zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen eines Beschuldigten mit einem Dritten in einem Pkw nicht übertragen.
BVerfG, DSB 2010, 20-21 (Beschluss vom 15.10.2009, 2 BvR 2438/08)