BVerwG
Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 S. 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. (Leitsatz des Gerichts)
BVerwG, K&R 2022, 69-72 (Beschluss vom 12.10.2021, 8 C 4.21)