EuGH
Vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte durchführen muss, sind Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG und die Art.…
EuGH, ZNERL 2021, Heft 03, Online, - ([unbekannt] vom 05.04.2021, C-798/18)