Dass eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis sein kann, erzwingt für sich genommen noch keine gerichtliche Schutzanordnung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG, weil diese im Ermessen des Gerichts steht.
OLG Düsseldorf, WRP 2023, 612-613 (Beschluss vom 03.11.2022, 2 U 102/22)