Kochinke
Auf die Redefreiheit pochte ein Suchmaschinenbetreiber und verlor, als er gegen einen staatlichen Eingriff in seine Praktiken vorging, während ein Rechtsanwalt und Zeitungen nach demselben Grundsatz Verleumdungsklagen abwehren konnten. Ein Online-Verkäufer darf Verträge schreiben, aber sie sind wegen ihrer Web-Darstellung nichtig, während ein anderer seine Opt-out-Option versteckte und deshalb Millionen an Schadensersatz schuldet. …
Kochinke, K&R 2016, 393-395