Der Schuldner aus einer Unterlassungserklärung muss gängige Portale daraufhin überprüfen, ob dort in unzulässiger Weise mit Hotelsternen geworben wird. Dies gilt auch für von ihm nicht in Auftrag gegebene „Google My Business-Anzeigen“.
LG Stuttgart, WRP 2018, 378-383 (Urteil vom 07.12.2017, 11 O 92/17)