Ein Unternehmer, der nicht in die bei der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist, darf die Bezeichnungen „Büro für Architektur“ oder „Architektenbüro“ nicht verwenden. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
OLG Bamberg, WRP 2021, 651-653 (Sonstiges vom 01.02.2021, 3 U 362/20)