In einem Verfahren betreffend die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle die sich in gemieteten Räumlichkeiten befindet, ist der Eigentümer und Vermieter der Räumlichkeiten nicht notwendig beizuladen. Durch die behördliche Versagungsverfügung selbst wird das Mietverhältnis nicht berührt.
OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2020, 79 (Beschluss vom 12.06.2019, 4 E 424/19)