VG München
Bei einem Spot für die Deutsche Fernsehlotterie, in welchem für den Erwerb von Losen und damit für die Beteiligung an einer Lotterie geworben wird, handelt es sich um (Glücksspiel)Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und nicht um einen unentgeltlichen Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken im Sinne von § 7 Abs. …
VG München, ZfWG 2017, 212 (Urteil vom 27.10.2016, M 17 K 15.3608)