Dass bereits die Freisetzung geringerer Mengen der wesentlichen Inhaltsstoffe die Einordnung als Kautabak ausschließt, kann nicht angenommen werden. (Leitsatz der Redaktion)
BVerwG, Urteil vom 14. 12. 2006 – 3 C 40/05.
Verlag | Kontakt | Impressum | Mediadaten | Datenschutz | AGB | Autorenhinweise