Hanseatisches OLG Hamburg
Für die Beurteilung der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunktes der Kenntniserlangung ist maßgeblich grundsätzlich nur das Wissen der Personen, die im Unternehmen bzw. im Konzern für die Vermittlung und/oder Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind, abzustellen; das Wissen sonstiger Dritter ist demgegenüber nur dann rele¬1518vant, …
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2019, 1517-1518 (Urteil vom 31.01.2019, 3 U 204/17)