Den Erfordernissen der Erkennbarkeit der Werbung als solcher (§ 7 Abs. 3 S. 1 RStV) und ihrer eindeutigen Absetzung (Trennung) vom Programm (§ 7 Abs. 3 S. 3 RStV) kommt jeweils eine eigenständige inhaltliche Bedeutung zu.
BVerwG, K&R 2016, 67-70 (Urteil vom 14.10.2015, 6 C 17.14)