Das Landgericht Ravensburg hat mit Vorlagebeschluss vom 30.06.2022 (Az.: 1 S 27/22) ein dort anhängiges Berufungsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sei, dass die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordere oder ob hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen genüge, …
DSB 2022, 221