OLG Köln
Es stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar, ein Motorenöl, dessen Grundölanteil anders als bei herkömmlich als „vollsynthetisch“ bezeichneten Motorenölen nicht aus Grundölen der API-Gruppen IV/V, sondern aus „Hydrocrackölen“ (API-Gruppe III) besteht, ohne erläuternde Zusätze als „vollsynthetisch“ zu bezeichnen (Anschluss an OLG Hamburg, WRP 1989, 667, und OLG Düsseldorf, …
OLG Köln, WRP 2016, 1551-1554 (Urteil vom 24.06.2016, 6 U 78/15)