OLG Köln
Eine Werbeaussage zur Äquipotenz eines Arzneimittels mit einem Vergleichspräparat, die sich sinngemäß auf die von der Zulassungsbehörde gebilligte Fachinformation des Arzneimittels stützt, kann nicht allein deshalb als irreführend angesehen werden, weil es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung der Fachinformation mit Einschränkung der Äquipotenzaussage gekommen ist.
OLG Köln, WRP 2017, 723-728 (Urteil vom 20.01.2017, 6 U 65/16)