a) Jedenfalls bei einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, durch die die Erreichung des Vertragszwecks bedroht wird, kann aus § 280 Abs. 1 BGB nicht nur Schadensersatz, sondern im Falle des Bestehens einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr auch Unterlassung verlangt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Januar 1995 – III ZR 136/93, …
BB 2024, 1346