Bei der Beurteilung, ob Räume i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV von dem Schank- und Speisebetrieb geprägt sind (sog. „Vollgaststätte“), oder ob die Verabreichung von Speisen oder Getränken in dem Betrieb nur eine untergeordnete Rolle i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV spielt, ist der Gesamteindruck entscheidend.