OVG Saarland
Aus Wortlaut und Sinn der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergibt sich, dass die dort bestimmte Frist zur Beantragung der Erlaubnis des Betriebs einer Spielhalle über den 30. Juni 2017 hinaus eine Ausschlussfrist im Sinn des § 32 Abs. 5 SVwVfG ist, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist.
OVG Saarland, ZfWG 2018, 416-419 (Beschluss vom 20.02.2018, 1 B 868/17)