Eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG liegt nur vor, wenn das beworbene Produkt ausreichend individualisiert ist. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich eine Produktgattung oder eine Marke genannt werden.
OLG Thüringen, WRP 2013, 821-822 (Beschluss vom 20.03.2013, 2 W 137/13)