Ein Spielhallenbetreiber kann die Erdrosselungswirkung einer Steuererhöhung vermeiden, soweit er die Möglichkeit hat, nach der Spielverordnung zulässige Geräte mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt einzusetzen.
BVerwG, ZfWG 2022, 112 (Beschluss vom 06.07.2021, 9 B 51.20)