Der Unterlassungsschuldner muss in Erfüllung seiner Pflichten aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung gängige Suchmaschinen und Internetportale darauf prüfen, ob dort in der zu unterlassenden Art und Weise geworben wird. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Baden-Baden, WRP 2016, 783 (Urteil vom 02.02.2016, 5 O 13/15 KfH)