Der bloße Hinweis im Onlineshop, dass der Vertrieb von alkoholischen Getränken nur an volljährige Personen erfolge, ist nicht geeignet, ohne weitere Überprüfung Kinder und Jugendliche von einer Bestellung abzuhalten. (Leitsatz der Redaktion)
LG Bochum, K&R 2019, 357-358 (Urteil vom 23.01.2019, 13 O 1/19)