Bei der Festlegung eines Wasserschutzgebietes ist der zust. Behörde/dem Verordnungsgeber ein Beurteilungsspielraum auf Basis der hydrogeologischen Fakten und den daraus entwickelten wissenschaftlichen Erkenntnissen zuzubilligen. Dieser ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
OVG Rheinland-Pfalz, ZNER 2021, 186-195 ([unbekannt] vom 29.09.2020, 1 C 10840/19)