VGH Baden-Württemberg
Grundsätzlich muss eine Windenergieanlage mit ihrem gesamten Rotorkreis innerhalb einer Konzentrationszone liegen. Aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich jedoch kein absolutes Zulassungshindernis; wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch ein Rotorüberschlag in eine von einer Konzentrationszone nicht umfasste Fläche zulässig sein.
VGH Baden-Württemberg, ZNERL 2023, Heft 01, Online, - (Beschluss vom 20.10.2022, 14 S 3815/21)