OLG Braunschweig
Entscheidend ist, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Vorliegend kann der durchschnittliche Internetnutzer erkennen, dass die streitgegenständliche Werbeanzeige von einem Dritten herrührt. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Braunschweig, K&R 2023, 291-295 (Urteil vom 09.02.2023, 2 U 1/22)