Der Anspruchsteller hat gegen die Anspruchsgegnerin einen Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 2 EEG 2017 für den Strom, der in seinen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 119,625 kWp erzeugt und in das Netz der Anspruchsgegnerin eingespeist wird, denn die Vorgaben des §48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 sind erfüllt.
Clearingstelle EEG-KWKG, ZNER 2019, 391-392 ([unbekannt] vom 19.02.2019, 2018/37)