LG Nürnberg-Fürth
Die Äußerung des Antragstellers, die die Sperrung des Accounts verursachte, ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst. Es handelt sich erkennbar um die Äußerung eines bloßen Werturteils und nicht um die Behauptung unwahrer Tatsachen. Der Antragsteller hat daher einen Anspruch auf Unterlassung einer befristeten Sperre seines Nutzeraccounts wegen der Äußerung, AfD-Wähler sollten nicht vergessen, …
LG Nürnberg-Fürth, K&R 2019, 527-529 (Beschluss vom 07.06.2019, 11 O 3362/19)