VG Bayreuth
Die beanstandete Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen von der Antragstellerin an den Betreiber des sozialen Netzwerks F. stellt eine Datenverarbeitung dar. Durch den Vorgang des “Hashens” werden die E-Mail-Adressen vorliegend nicht anonymisiert, da der Personenbezug hierdurch nicht völlig aufgehoben wird. Es ist weiterhin mit nicht nur unverhältnismäßigem Aufwand möglich, …
VG Bayreuth, K&R 2018, 524-529 (Beschluss vom 08.05.2018, 1 S 18.105)