VGH Baden-Württemberg
Eine Countdown-Auktion im Internet, bei der mit der Abgabe eines zuvor entgeltlich erworbenen Gebotsrechts der Gebotspreis um 0,01 EUR erhöht und zugleich die Dauer der Auktion um eine bestimmte Restzeit (20 Sekunden) verlängert wird und derjenige Teilnehmer gewinnt, der beim Ablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hat, ist Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV n. F.
VGH Baden-Württemberg, WRP 2013, 1099-1100 (Urteil vom 23.05.2013, 6 S 88/13)