Die Regelung in § 46 Abs. 1 LGlüG, wonach die Sperrzeit für Spielhallen um 0.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet und eine Verkürzung dieser Sperrzeit nicht zulässig ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
VG Karlsruhe, ZfWG 2015, 496 (Urteil vom 26.02.2015, 4 K 1534/13)