Für einen wirksamen Vertragsschluss ist eine Einigung über den genauen Umfang der Nutzung nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Intensität der Nutzung, also die genaue Bebauung mit WEA, sich erst im anschließenden Genehmigungsverfahren ergibt.
OLG Karlsruhe, ZNER 2018, 348-351 (Urteil vom 20.04.2018, 14 U 217/17)