LG Kaiserslautern
Verpflichtet sich der Schuldner einer Unterlassungserklärung eine irreführende Geschäftsbezeichnung ab sofort nicht weiter zu führen ist er verpflichtet, im Internet in den gängigen Portalen zu kontrollieren, ob die Bezeichnung dort verwendet ist. Auch wenn er die Benutzung der irreführenden Bezeichnung nicht beauftragt hat, muss er sich um die Löschung von Einträgen im Internet mit der falschen Bezeichnung bemühen. …
LG Kaiserslautern, WRP 2014, 1246-1248 (Urteil vom 08.07.2014, HK O 33/13)