Oberbeck
Nach den AGB von Facebook müssen Nutzer ihren Klarnamen angeben. Pseudonyme sind nicht erlaubt und werden durch das soziale Netzwerk gesperrt. Die Hamburger Datenschutzbehörde sieht darin einen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG), das für Diensteanbieter eine anonyme oder pseudonyme Nutzungsmöglichkeit vorschreibt (§ 13 Abs. 6 TMG). Die Behörde hatte daraufhin angeordnet, …
Oberbeck, DSB 2016, 89-90 (Beschluss vom 03.03.2016, 15 E 4482/15)