LG Wuppertal
Im einem gedruckten Verkaufsprospekt ist über das Widerrufsrecht zu belehren und das Muster-Widerrufsformular einzustellen. Die Ausnahmevorschrift des Artikel 246a § 3 EGBGB greift nicht, da Prospekte technisch bedingt nicht begrenzt sind. Printmedien sind deshalb auch nicht zu privilegieren. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Wuppertal, WRP 2015, 1401-1402 (Urteil vom 21.07.2015, 11 O 40/15)